Die Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz bleibt im Wesentlichen bestehen. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen am Montag entschieden. Die Gemeinde Lohmen ist mit der Nationalparkverordnung unzufrieden. Mit einem Normenkontrollantrag wollte sie den Schutzstatus des Gebietes überprüfen lassen. Das Gericht hat nun die Regeln überwiegend bestätigt. Demnach bleibt auch die Bastei Teil des Nationalparks.

Der Bastei-Felsen bleibt ein Bestandteil des Nationalparks Sächsische-Schweiz und unterliegt dessen Regeln. (Symbolbild)Bildrechte: picture alliance / Franz-Peter Tschauner | Franz-Peter Tschauner

Gemeinde bekommt vereinzelt Recht

Wie das Gericht sein Urteil begründete, erfüllt der Nationalpark und die angrenzenden Landschaftsschutzgebiete alle Anforderungen, die im Jahr 2003 an die Ausweisung solcher Schutzgebiete gestellt worden seien. Die Gemeinde Lohmen, auf deren Gebiet die Bastei liegt, verlangte hingegen mehr Mitsprache und Handlungsspielraum. Sie sieht ihre Planungshoheit verletzt, zum Beispiel bei touristischen Bauvorhaben etwa an der Bastei. In einigen Punkten hat Lohmen aber auch Recht bekommen:

  • Luftverkehr: Überflugverbote sind unwirksam. Der Bund ist laut OVG zuständig.
  • Wismut-Gelände: Das ehemalige Uranabbau-Gebiet Königstein soll nicht mehr zum Landschaftsschutzgebiet gehören.
  • EU-Naturschutz: Der strenge Naturschutz für Pflanzen und Tiere als Natura-2000-Gebiet wird infrage gestellt.

Quelle: OVG Bautzen

Der Nationalpark Sächsische Schweiz ist ein vielgenutztes Wander- und Urlaubsgebiet. Die Hauptverantwortung dafür liegt beim Sächsischen Umweltministerium und seiner Waldbehörde Sachsenforst. (Symbolbild)Bildrechte: picture alliance/dpa | Robert Michael

Gemeinde kann Beschwerde einlegen

Der Rechtsstreit zwischen Lohmen und der Nationalparkverwaltung hatte sich über mehr als 20 Jahre hingezogen. Das Urteil vom OVG Bautzen ist dem Gericht zufolge noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde kann demnach nach Vorliegen der schriftlichen Begründung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

MDR (ans/wim)/dpa

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