Makler haften für Diskriminierung bei der Wohnungssuche
- Makler sind das "Nadelöhr" zum Wohnungsmarkt
- Klägerin testete Bewerbungen mit verschiedenen Namen
- Mieterbund begrüßt Entscheidung
Wer bei der Wohnungssuche wegen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert wird, kann auch vom Immobilienmakler Schadenersatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Darmstadt. Danach verstößt es gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn Wohnungssuchende wegen eines ausländisch klingenden Namens schlechter behandelt werden. Dabei kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob der Makler im Auftrag eines Vermieters handelt. (Az. I ZR 129/25)
Makler sind das "Nadelöhr" zum Wohnungsmarkt
In Karlsruhe ging es nicht mehr um die Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft vorlag. Das sei ein "ziemlich klarer Fall von Diskriminierung", sagte der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats, Thomas Koch. Zu klären war vielmehr, wer dafür haftet: der Vermieter oder auch der Makler.
Der BGH entschied gegen den Makler. Nur wenn auch dieser in die Verantwortung genommen werde, entspreche das dem Ziel des Gesetzes, Benachteiligung zu verhindern oder zu beseitigen, führte Koch aus. Immobilienmakler seien häufig das "Nadelöhr", das Mietinteressenten passieren müssten, um überhaupt eine Wohnung besichtigen zu können. Bleibe diskriminierendes Verhalten von Maklern folgenlos, entstünde eine erhebliche Schutzlücke.
Klägerin testete Bewerbungen mit verschiedenen Namen
Im konkreten Fall hatte eine Frau mit einem pakistanischen Vor- und Nachnamen geklagt. Sie war auf der Suche nach einer Wohnung und stellte eine Besichtigungsanfrage unter ihrem echten Namen. Diese wurde ebenso abgelehnt wie Anfragen ihres Mannes und ihrer Schwester. Es seien keine Termine mehr verfügbar, hieß es. Als sie sich anschließend mit ansonsten identischen Angaben unter dem erfundenen Namen "Schneider" auf dieselbe Wohnung bewarb, erhielt sie hingegen das Angebot zur Besichtigung. Gleiches geschah bei zwei weiteren Bewerbungen unter den deutsch klingenden Namen Schmidt und Spieß.
Die Frau verklagte den Makler daraufhin auf Entschädigung. Das Landgericht Darmstadt stellte einen klaren Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot fest und verurteilte den Makler zur Zahlung von 3.000 Euro Schadenersatz sowie zur Erstattung von Anwaltskosten. Gegen dieses Urteil legte der Makler Revision ein – ohne Erfolg.
Mieterbund begrüßt Entscheidung
Zur Urteilsverkündung war die Frau nach Karlsruhe gereist. Sie sprach anschließend von einer "Bestätigung" und einem "Gefühl der Gerechtigkeit". Es sei wichtig, dass ihre Erfahrung ernst genommen werde. Das Urteil zeige, dass es sich lohne, für seine Rechte einzustehen.
Auch der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung. Herkunft oder Name dürften bei der Wohnungsvergabe keine Rolle spielen, erklärte Präsidentin Melanie Weber-Moritz. Wohnen sei ein Grundrecht und dürfe nicht von Vorurteilen abhängen.
dpa, AFP (das)
Haftungsausschluss: Das Urheberrecht dieses Artikels liegt bei seinem ursprünglichen Autor. Der Zweck dieses Artikels besteht in der erneuten Veröffentlichung zu ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Sollten dennoch Verstöße vorliegen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf. Korrektur Oder wir werden Maßnahmen zur Löschung ergreifen. Danke