Experten fordern strengeren Alkoholgrenzwert für Radfahrer
Fachleute haben beim Verkehrsgerichtstag in Goslar strengere Regeln für Alkohol am Fahrradlenker angeregt. Nach ihrer Empfehlung soll bereits ab 1,1 Promille eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Vorgesehen sind in diesem Fall ein Punkt im Fahreignungsregister sowie ein Bußgeld von 250 Euro.
Rückhalt aus Wissenschaft und Bevölkerung
Unterstützung für einen schärferen Grenzwert gibt es nicht nur aus Fachkreisen. Schon im Vorfeld der Tagung hatten sich mehrere Expertinnen und Experten für ähnliche Regelungen ausgesprochen. Zudem zeigt eine repräsentative Forsa-Umfrage im Auftrag des Deutschen Verkehrssicherheitsrates, dass auch eine Mehrheit der Bevölkerung strengere Vorgaben befürwortet. Viele der Befragten sprachen sich dabei sogar für eine Promillegrenze von 0,5 oder weniger aus.
Derzeit erst ab 1,6 Promille strafbar
Derzeit dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer mit bis zu 1,6 Promille Alkohol im Blut unterwegs sein, solange sie keinen Unfall verursachen oder Ausfallerscheinungen zeigen. Andernfalls handelt es sich um eine Straftat, die unter anderem mit Geldstrafen oder dem Entzug des Führerscheins geahndet werden kann. Eine niedrigere Promillegrenze, ab der – ähnlich wie beim Autofahren – eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, existiert für Fahrradfahrer bislang nicht.
Darüber hinaus forderten die Fachleute, dass Radfahrern bei wiederholten Verstößen gegen die vorgeschlagene neue Promillegrenze die Fahrerlaubnis entzogen wird. Zusätzlich sollen sie eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung absolvieren.
Empfehlungen mit Signalwirkung
Am Verkehrsgerichtstag nahmen in den vergangenen Tagen mehr als 1.700 Fachleute teil. Die jährlich stattfindende Tagung gilt als eines der wichtigsten Foren für Expertinnen und Experten aus den Bereichen Verkehrssicherheit und Verkehrsrecht. Die dort formulierten Empfehlungen an den Gesetzgeber wurden in der Vergangenheit immer wieder aufgegriffen.
dpa(mbe)
Haftungsausschluss: Das Urheberrecht dieses Artikels liegt bei seinem ursprünglichen Autor. Der Zweck dieses Artikels besteht in der erneuten Veröffentlichung zu ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Sollten dennoch Verstöße vorliegen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf. Korrektur Oder wir werden Maßnahmen zur Löschung ergreifen. Danke