Lachgas, das zuletzt immer wieder als Partydroge genutzt wurde, darf ab Sonntag nicht mehr an Kinder und Jugendliche verkauft werden. Entsprechende Änderungen im "Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz" treten dann in Kraft. Demnach dürfen Lachgas-Kartuschen mit einem Füllvolumen von über acht Gramm nicht mehr in Kiosken, an Automaten oder online verkauft werden. Für Minderjährige gilt ein vollständiges Verkaufs- und Besitzverbot.

Lachgas für Sedierung und Sahneschaum

Lachgas, Distickstoffmonoxid, wird im medizinischen Bereich für leichte Sedierungen eingesetzt, beispielsweise bei Zahnbehandlungen. Auch zum Aufschäumen von Schlagsahne wird das Gas genutzt. Kartuschen dafür dürfen weiter verkauft werden.

Etliche Gesundheitsrisiken bei Konsum

Bei missbräuchlicher Verwendung drohen gesundheitliche Risiken. "Diese reichen von Gefrierverletzungen über Ohnmachtsanfälle bis zu hin zu bleibenden Nervenschäden oder Psychosen", erklärt die Bundesregierung auf ihrer Homepage. Gerade für Minderjährige ist der Konsum mit hohen Gesundheitsrisiken verbunden.

Aufnahme direkt über Kapseln birgt Gefahren

Lachgas wird inhaliert. Meist wird das Gas zuerst in einem Luftballon gefüllt, um es dann daraus zu inhalieren. Nach Angaben der Suchtprävention Nürnberg stehen die Behälter unter Druck, so dass bei direktem Konsum aus der Kapsel oder Flasche eine hohe Gefahr von Kälteverbrennungen und Lungenverletzungen besteht. Daher wird das Gas zuerst in Luftballons gefüllt, woraus es dann inhaliert wird.

Strikte Regeln auch für K.o.-Tropfen

Ein Verkaufsverbot und Besitzverbot gilt ab Sonntag auch für die als K.o.-Tropfen bekannten Chemikalien Gamma-Butyrolacton und 1,4-Butandiol. "Da die Stoffe eine breite Anwendung, beispielsweise als Industriechemikalien, finden, sollen Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken jedoch erlaubt bleiben", so die Bundesregierung.

dpa/epd (kkö)

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