Diese Rechte haben Passagiere bei Flugausfällen
Inhalt des Artikels:
- Wer ist der richtige Ansprechpartner bei Flugausfällen?
- Welche Optionen haben Reisende bei Flugausfällen?
- Wer übernimmt zusätzliche Kosten?
- Gibt es Entschädigungen bei Streiks?
Wer ist der richtige Ansprechpartner bei Flugausfällen?
Wenn der Flug ausfällt, ist die erste Frage oft, wer denn überhaupt der richtige Ansprechpartner ist. Ausschlaggebend dafür sei, wo der Flug gebucht wurde, erklärt Micaela Schwanenberg von der Verbraucherzentrale Sachsen, denn es gebe Unterschiede, ob man den Flug als Teil einer Pauschalreise oder direkt bei der Airline gebucht habe. Für Direktbucher sei die Airline verantwortlich. Bei Pauschalreisen hingegen sei der Reiseveranstalter der Ansprechpartner, so Schwanenberg.
Welche Optionen haben Reisende bei Flugausfällen?
Wenn der Flug ausfällt, haben Passagiere im Wesentlichen zwei Optionen. Entweder sie lassen sich das Geld zurückzahlen oder sie nehmen eine Ersatzleistung in Anspruch: Das kann ein anderer Flug sein oder aber ein anderes Verkehrsmittel. Wenn der Weg auch mit einem Zug zurückgelegt werden kann, könne das eine alternative Beförderungsmöglichkeit sein, erklärt Schwanenberg von der Verbraucherzentrale.
Wer übernimmt zusätzliche Kosten?
Klar ist aber auch: Entstehen den Betroffenen zusätzliche Kosten, zum Beispiel durch längere Aufenthalte oder Übernachtungen, müssen auch die übernommen werden. Schwanenberg betont, dass Veranstalter – also etwa die Reisegesellschaft oder die Airline – verpflichtet sind, Betroffene während solcher Situationen zu versorgen. Dazu zählen Snacks und Getränke, eine erreichbare Ansprechperson sowie die Möglichkeit, kostenlos zu telefonieren. Im Fall einer längeren Wartezeit am Flughafen müsse zudem eine Hotelunterbringung organisiert werden.
Gibt es Entschädigungen bei Streiks?
Für Flüge, die kurzfristig abgesagt werden, sieht die EU-Fluggastverordnung außerdem Entschädigungszahlungen von bis zu 600 Euro vor. Airlines müssen nur dann nicht zahlen, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dazu zählen auch Streiks.
Schwanenberg betont aber, dass es darauf ankommt, wer streikt. "Wenn an Flughäfen Sicherheits- und Abfertigungspersonal streikt, hat die Fluggesellschaft darauf in aller Regel keinen Einfluss", so Schwanenberg.
Wenn das eigene Personal, wozu auch die Piloten gehören, streiken, sei das aber kein außergewöhnlicher Umstand, sagt Schwanenberg. Sollte sich die Airline oder der Reiseveranstalter trotzdem weigern zu zahlen, rät Schwanenberg, sämtliche Quittungen und Belege aufzuheben und sich zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen Hilfe zu suchen.
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