• In der Schule gilt das Neutralitätsgebot, im Schulbus nicht unbedingt.
  • Denn Busfahrer arbeiten in der Regel für private Unternehmen.
  • Die Eltern fordern die Thüringer Schulbehörde auf zu handeln.

Lehrkräfte sind dem Staat stärker zu Loyalität verpflichtet als Angestellte in der freien Wirtschaft. Sie müssen neutral sein und dürfen ihre Schüler nicht politisch beeinflussen. Doch was im Klassenzimmer verboten ist, gehört sich auch im Schulbus und damit für dessen Fahrer nicht, sagt der Leipziger Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Wackwitz. "Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Neutralität des Staates, in dessen Auftrag der Schulbus ja unterwegs ist, überschritten wird." Man dürfe Schülerinnen und Schülern – noch dazu Minderjährigen – keine politische Gesinnung offenbaren oder beibringen.

Arbeitsrechtliche Lage bei privaten Unternehmen

Allerdings ist das eine Auslegung. Gesetzlich geregelt ist das nicht – zumindest, wenn der Busfahrer bei einem privaten Unternehmen arbeitet, so wie Thomas B. Silvio Lindemann, Arbeitsrechtsanwalt mit Kanzlei in Dresden, erläutert: "Da kann der Unternehmer selbst entscheiden, wen er einstellt, was der für eine Gesinnung hat oder auch keine Gesinnung hat."

Dementsprechend kann er auch jeden beliebigen Fahrer für eine Klassenfahrt einsetzen. Aber: "Er muss natürlich darauf achten, dass sich der Arbeitnehmer, den er da beschäftigt, Dritten gegenüber – hier zum Beispiel den Fahrgästen – entsprechend verhält. Das heißt, dass er eine Verhaltensweise an den Tag legt, die keinen beeinträchtigt."

Der Arbeitgeber kann zum Beispiel anweisen, dass alle seine Fahrerinnen und Fahrer ihre politischen Ansichten im Bus für sich behalten. Verstoßen sie dagegen, vielleicht sogar mehrfach, kann er abmahnen oder sogar kündigen. Das kann er tun, muss es aber nicht. Ob im Fall von Thomas B. etwas derartiges passiert ist, ist unklar. B. arbeitet nach eigenen Angaben beim Unternehmen Weimar Tour, dessen Chef auf Anfrage von MDR Investigativ keine Stellung zum Thema nehmen wollte.

Eltern rufen Schulbehörde zum Handeln auf

Peter Oehmichen, Landeselternsprecher in Thüringen, sieht deshalb die Schulbehörde in der Pflicht: "Die Schulbehörde muss im schlimmsten Fall das Unternehmen rausstreichen aus ihrem Anfragekatalog, weil es ist ja so, natürlich schauen die Schulen, wer der günstigste ist. Das ist nun mal so." Oder: "Man muss dem Unternehmen sagen, wenn man dort anruft: Wir möchten nicht, dass der und der Busfahrer da ist." Das müssten vor Ort die Lehrkräfte prüfen und, sollte ein unerwünschter Fahrer auftauchen, notfalls die Fahrt absagen, so die Forderung des Elternsprechers.

Was die Behörden als Auftraggeber von Busfahrten also tun können, ist sich im Voraus abzusichern. Manche Landkreise machten das schon, berichtet Fachanwalt Wackwitz: Sie ließen sich vom Busunternehmen bescheinigen und vertraglich festhalten, dass das Fahrpersonal für Schulfahrten geeignet ist. So könnten etwa Fahrerinnen oder Fahrer mit bestimmten Vorstrafen von Schulfahrten ausgeschlossen werden.

Eigentlich verlangt das auch das Thüringer Bildungsministerium. Auf MDR-Anfrage sagte eine Sprecherin, dass nach dortiger Rechtsauffassung Fahrerinnen und Fahrer, die Schulklassen beförderten, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ohne Einträge vorlegen müssten. Das Schulamt Mittelthüringen sei angewiesen worden, das Busunternehmen darauf hinzuweisen.

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