Auch in Kaffeepausen sind Arbeitsunfälle möglich
- Bau-Vorarbeiter verschluckte sich bei einer Besprechung.
- Kaffeetrinken auf der Arbeit kann betrieblichen Zweck haben.
- Das Gericht argumentiert auch mit Wirkungen von Kaffee.
Wenn sich jemand auf Arbeit beim Kaffeetrinken verschluckt und hinfällt, kann das als Arbeitsunfall gewertet werden. Das hat das Landessozialgericht von Sachsen-Anhalt in Halle entschieden. (Az.: L 6 U 45/23)

Im konkreten Fall hatte sich der Kläger, ein Vorarbeiter, während einer Besprechung an einem Baucontainer an Kaffee verschluckt, war auf ein Gitter gestürzt und hatte sich dabei das Nasenbein gebrochen, was allerdings seine zuständige Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall anerkennen wollte.
Aus Sicht des Gerichts dient jedoch auch Kaffeetrinken während einer Besprechung betrieblichen Zwecken. Es bewirke eine positive Atmosphäre und eine Stärkung des Teams.
Die Berufsgenossenschaft und auch das Sozialgericht in erster Instanz sahen keinen Arbeitsunfall. Das Landesgericht hingegen argumentierte nun auch mit der Wirkung von Kaffee wie erhöhte Aufnahmebereitschaft und Wachsamkeit. Auch habe sich der Arbeitgeber um Kaffee-Vorräte gekümmert. Anders liege der Fall, wenn sich jemand an selbst mitgebrachtem Kaffee verschlucke.
MDR (ksc)
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