Fotos von Falschparkern: Gilt Datenschutz auch für Verkehrssünder?
- Der Datenschutz erlaubt die Dokumentation von Verkehrsverstößen grundsätzlich. Allerdings dürfen normalerweise keine Personen zu sehen sein. Kennzeichen und die Verkehrssituation müssen genügen.
- In Sachsen-Anhalt muss die Person hinter der Kamera außerdem selbst betroffen sein.
- Schwerwiegende Verstöße lassen bei der Dokumentation mehr Spielraum zu.
Darf man Falschparker fotografieren und anzeigen? Aus Sicht von Kirsten Bock, Juristin bei der Stiftung Datenschutz, gibt es da keine zwei Meinungen: "Das Fotografieren zum Zwecke der Anzeigenerstattung einer Straf- oder Ordnungswidrigkeit ist grundsätzlich erlaubt. Das kann datenschutzrechtlich auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden."
DSGVO erlaubt Fotos bei berechtigtem Interesse
Grundlage dafür ist die Datenschutzgrundverordnung – und die sollte in ganz Deutschland, ja sogar EU-weit, gleich ausgelegt werden. Ob die Person, die das Foto macht, unmittelbar von dem Falschparker gefährdet oder eingeschränkt ist, spielt aus ihrer Sicht keine Rolle: "Sie müssen sich das in ähnlichen Fällen vorstellen. Ein Bürger findet zum Beispiel Patientenakten im Müll. Dann rufen die Datenschutzbehörden auch auf, das zur Anzeige zu bringen und da kommt es auch nicht auf die eigene Betroffenheit an."
Nur Kennzeichen und Verkehrssituation sind für Vorgang relevant
So sieht es im Grunde auch Sachsens Datenschutzbeauftragte Juliane Hundert. Schriftlich teilt sie mit, dass es nach ihrer Auffassung in Ordnung geht, Falschparker zu fotografieren – eigene Betroffenheit hin oder her – sofern – Zitat: "hierbei keine über das Fotografieren des Kfz-Kennzeichens und der Verkehrssituation hinausgehenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden".
Soll sagen: Personen, etwa der Fahrer, dürfen nicht auf dem Foto zu sehen sein. Und passiert es doch, schickt die Datenschutzbeauftragte auch schon mal einen Hinweis an den Fotografen, inklusive Androhung eines Bußgelds im Wiederholungsfall.
Sachsen-Anhalt: Person hinter der Kamera muss selbst betroffen sein
Wie heißt noch dieser Spruch aus der Mottenkiste: Zwei Juristen, drei Meinungen? Maria Christina Rost, Datenschutzbeauftragte in Sachsen-Anhalt, hält es zwar auch grundsätzlich für rechtskonform, Falschparker zu fotografieren.
Allerdings nur dann, meint sie, wenn die Person hinter der Kamera selbst betroffen ist: "Das heißt zum Beispiel, wenn er gefährdet ist, wenn er den Radweg nutzen möchte, weil jemand Falschparker oder Behinderung im Rahmen der Durchfahrt der Hofeinfahrt hat. Da ist ein berechtigtes Interesse gegeben, dass er das aufzeichnet und auch übermittelt. Wenn einfach nur eine Aufnahme wegen des Falschparkens erfolgt, ohne dass eine eigene Betroffenheit da ist, dann haben wir das bisher abgelehnt und halten daran auch fest."
Schwerwiegende Verstöße können Ausnahmen rechtfertigen
Ausnahme: bei schwerwiegenden Verstößen. Ein Grenzfall wäre etwa, wenn jemand die Feuerwehrzufahrt zuparkt. In Sachsen-Anhalt spielt, anders als in Sachsen, also die eigene Betroffenheit eine große Rolle für die Frage, ob ein Falschparker fotografiert und angezeigt werden darf.
Dass sich die Datenschutzbeauftragen mal nicht einig sind, komme durchaus vor, so Maria Christina Rost. Ein klassischer Fall, meint sie, für den nächsten Jour Fixe mit den Kollegen.
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