Beschwerde gegen Mietpreisbremse scheitert vor Bundesverfassungsgericht
- Die Verlängerung der Mietpreisbremse verstößt nicht gegen des Grundgesetz.
- Das Bundesverfassungsgericht berücksichtige bei dem Urteil nicht nur die Interessen von Eigentümern, sondern auch die von Wohnungssuchenden.
- Die Mietpreisbremse war seit 2015 bereits mehrfach verlängert worden.
Eine Vermieterin aus Berlin ist mit einer Beschwerde gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse im Jahr 2020 vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die Richter begründete ihre Entscheidung damit, dass die Regulierung der Miethöhe nicht gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie verstoße. (Az. 1 BvR 183/25)
Das Gericht berücksichtige dabei nicht nur die Interessen von Eigentümern, sondern auch die von Wohnungssuchenden und das Gemeinwohl, hieß es. Durch das knappe Angebot an Mietwohnungen entstehe ein soziales Ungleichgewicht, dem der Gesetzgeber mit der Mietpreisbremse begegne.
Die Vermieterin aus Berlin war von ihren Mietern erfolgreich auf die Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete verklagt worden. Das hatte der Bundesgerichtshof im Dezember 2024 bestätigt. Nun nahm das Bundesverfassungsgericht ihre Beschwerde dagegen nicht zur Entscheidung an und erklärte sie für unbegründet.
Derzeit gilt ganz Berlin als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. In Mitteldeutschland gibt es aktuell in Erfurt und Jena sowie in Leipzig und Dresden eine Mietpreisbremse.
Mietpreisbremse seit 2015 mehrfach verlängert
Die Verlängerung der Mietpreisbremse bis Ende 2029 wurde im Sommer 2025 beschlossen. Ausgenommen sind unter anderem neu gebaute Wohnungen, die nach Oktober 2014 erstmals vermietet wurden – und auch Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung zum ersten Mal wieder vermietet werden. Die Regelung wurde 2015 eingeführt und seitdem mehrfach verlängert.
Schon 2019 hatte Karlsruhe entschieden, dass die Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Den Eingriff in das Eigentum stuften die Richterinnen und Richter als verhältnismäßig ein, was das Gericht nun noch einmal bestätigte.
AFP, dpa (smk)
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