Inhalt des Artikels:

  • Änderungen bei Arbeitnehmern zwei Monate eher wirksam
  • Deutsche Rentenversicherung verschickt keine Informationen
  • Rechenbeispiel: Was geht bei 1.000 Euro Rente brutto extra ab?
  • Freiwillig in der GKV versicherte Rentner und Rentnerinnen
  • Was ist mit dem Sonderkündigungsrecht?

Änderungen bei Arbeitnehmern zwei Monate eher wirksam

Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind seit Beginn 2026 geänderte Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen bereits auf dem Lohnzettel vom Januar-Gehalt zu sehen. Bei Millionen von Rentnerinnen und Rentnern machen sich diese erst bei der Auszahlung der Rente im März bemerkbar.

Die Zeitverzögerung von zwei Monaten ist bei den zumeist pflichtversicherten Rentenbeziehern gesetzlich so geregelt im § 247 Satz 3 des Fünften Buches im Sozialgesetzbuch (SGB V). "Der aus der Rente zu zahlende Beitrag wird deshalb bei Änderungen des Zusatzbeitragssatzes immer erst zwei Monate später erhoben. Dies gilt sowohl für Senkungen als auch für Erhöhungen", schreibt der Verband der Ersatzkassen (vdek) auf MDR-Anfrage.

Deutsche Rentenversicherung verschickt keine Informationen

Ändert sich die Rentenhöhe durch eine Anhebung oder Senkung der Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen, gibt es in der Regel keine Vorab-Informationen der Deutschen Rentenversicherung. "Über Änderungen der aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge werden Betroffene in der Regel über den Kontoauszug ihrer Bank informiert", erklärt die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg auf ihrer Homepage.

Geänderte Zusatzbeiträge kommen aber nicht überraschend, sie werden vorab wie bei allen Mitgliedern von der jeweiligen Krankenkasse mitgeteilt.

Rechenbeispiel: Was geht bei 1.000 Euro Rente brutto extra ab?

Wie viel gibt es Netto weniger durch gestiegene Zusatzbeiträge in der GKV? Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg rechnet das für eine angenommene Rente von 1.000 Euro brutto vor.

Ausgegangen wird bei dem Beispiel von einem Anstieg des Zusatzbeitrages um 0,4 Prozentpunkte. Da sich Rentner den Krankenkassenbeitrag mit dem Rentenversicherungsträger teilen, würde die Nettorente ab März um 0,2 Prozent niedriger ausfallen. Bei den angenommenen 1.000 Euro brutto wären das zwei Euro pro Monat und damit 24 Euro im Jahr, die netto weniger auf dem Konto landen.

Nach der DRV Baden-Württemberg wurde der Zusatzbeitrag um durchschnittlich 0,4 Prozent erhöht. Die gesetzlichen Krankenkassen können ihre Zusatzbeiträge jedoch selbst festlegen. Daher gibt es hier mitunter auch große Unterschiede.

Freiwillig in der GKV versicherte Rentner und Rentnerinnen

Bei freiwillig in den gesetzlichen Krankenversicherungen versicherten Rentnerinnen und Rentnern wurde ein veränderter Zusatzbeitrag bereits im Januar wirksam, wie auch bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Nur bei den pflichtversicherten Seniorinnen und Senioren gilt die gesetzlich festgelegte zweimonatige Verzögerung. Bei freiwillig versicherten Rentnern gilt das nicht, bestätigt auch der vdek auf MDR-Nachfrage.

Freiwillig versichert werden alle Einkommen herangezogen

Der Anteil ist jedoch sehr klein. "Im Bereich der Ersatzkassen sind insgesamt 7.123.466 Senioren versichert, davon 2,05 % (145.890 Senioren) in einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung", erklärte der vdek auf MDR-Nachfrage.

Für eine Pflichtversicherung in der GKV als Rentenbezieher müssen Vorversicherungszeiten erfüllt werden: 90 Prozent der zweiten Erwerbshälfte. Wer freiwillig versichert ist, muss auch Beiträge auf Kapitalerträge und weitere Einkommen zahlen.

"Im Zuge einer Rentenantragstellung wird geprüft, ob der/die Versicherte die sogenannte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt hat, um mit Rentenbezug in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert zu sein. Diese Prüfung obliegt ausschließlich einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Rentenversicherung erhält lediglich nach Abschluss dieser Prüfung auf automatisiertem Wege das Ergebnis mitgeteilt", beschreibt die Deutsche Rentenversicherung Bund das Prozedere auf MDR-Nachfrage.

Was ist mit dem Sonderkündigungsrecht?

Bei einer Beitragserhöhung gilt das Sonderkündigungsrecht. Dann kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten bis zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der Beitrag das erste Mal angehoben wird. Auch muss bis dahin die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse erfolgen. Heißt bei Erhöhungen des Krankenkassenbeitrages im März: Wer im März die Kündigung und Neuanmeldung einreicht, ist ab Juni Mitglied der neuen Kasse.

Wechsel oft aber noch möglich

Die meisten brauchen das Zeitfenster das Sonderkündigungsrecht gar nicht: Ein Wechsel ist immer auch möglich, wenn man zwölf Monate bei der bisherigen Kasse versichert war. Dabei gilt dann auch eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Dabei sollte man auch im Blick haben, welche Leistungen eine Kasse extra im Katalog hat und welche Wahltarife es gibt.

MDR (cbr)

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