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Kirchliche Einrichtungen dürfen dem Europäischen Gerichtshof zufolge ihre Angestellten nicht automatisch wegen eines Kirchenaustritts kündigen. Das Gericht in Luxemburg entschied, dass eine Kündigung unzulässig ist, wenn für dieselbe Tätigkeit nicht von allen Mitarbeitenden eine Kirchenmitgliedschaft verlangt wird.

Konkret ging es um einen Fall aus Wiesbaden. Ein kirchlicher Verein für Schwangerschaftsberatung hatte eine Sozialpädagogin entlassen. Die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche war nicht für die Stelle erforderlich. Zwei weitere Mitarbeitende gehörten zum Zeitpunkt der Kündigung der evangelischen Kirche an.

Kirchenmitgliedschaft war nicht "wesentlich"

Der Gerichtshof urteilte, die Kirchenmitgliedschaft sei für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin nicht "wesentlich". Der Austritt stelle das Ethos oder das Recht des Vereins auf Selbstbestimmung nicht infrage. Das gelte jedoch nur, solange sich die Beschäftigten nicht öffentlich erkennbar kirchenfeindlich äußern oder verhalten.

Ein Austritt bedeute nicht automatisch, dass sich die Mitarbeitenden von den Grundsätzen und Werten der katholischen Kirche distanzieren. Letztlich müsse jedoch das Bundesarbeitsgericht den konkreten Fall entscheiden.

Kirchenaustritt aus finanziellen und familiären Gründen

Die Sozialpädagogin arbeitete seit 2006 in dem Verein und ging 2013 für mehrere Jahre in Elternzeit. Während dieser Zeit trat sie aus der Kirche aus. Als Grund führte sie finanzielle und familiäre Aspekte an.

Dabei ging es um das besondere Kirchgeld, das im Bistum Limburg erhoben wird. Kirchenmitglieder, deren Ehepartner eine andere Konfession hat und deutlich besser verdient, müssen extra Abgaben zahlen. Diese werden gemäß dem gemeinsamen Einkommen berechnet. Nach ihren Angaben hätte sie trotz Eltern- und Teilzeit mehr als 2.000 Euro pro Jahr zahlen müssen.

Sie betonte, ihre Haltung und die christlichen Werte ihres Glaubens hätten sich durch den Austritt nicht verändert. Das habe sie auch im Gespräch mit dem Vorstand ausdrücklich hervorgehoben.

Die Kirche kündigte die Frau 2019, als sie aus der Elternzeit zurückkehren wollte. Die Kirche erklärte, der Austritt sei als bewusster Akt der Distanzierung ein schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätspflicht.

Der Fall vor den Instanzen

Die Sozialpädagogin hatte gegen die Kündigung geklagt und in der ersten Instanz Recht erhalten. Der Streit ging bis vor das Bundesarbeitsgericht, welches sich an den Europäischen Gerichtshof wandte. Je nach Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts könnte der Fall anschließend noch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beschäftigen.

dpa, KNA (mtr)

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