Sexualisierte Deepfakes: "Wir haben keinen Straftatbestand für dieses Phänomen"
Frau Schmidt, die Rechtslage bei digitaler sexueller Gewalt ist kompliziert. Warum ist es momentan schwierig, dagegen vorzugehen, wenn gefälschte Bilder von Menschen im Netz veröffentlicht werden?
Die Rechtswissenschaftlerin Dr. Anja Schmidt befasst sich seit Jahren mit dem Thema der sexuellen Selbstbestimmung.Bildrechte: Anja SchmidtDr. Anja Schmidt: Was derzeit intensiv in der Debatte ist, sind vor allem sexualisierende oder sogenannte pornografische Deepfakes, die wohl den größten Teil der persönlichkeitsrechtsverletzenden Deepfakes ausmachen. Damit meine ich also Fälschungen von Bildern, die ohne Einvernehmen der dargestellten Personen hergestellt, benutzt oder Dritten zugänglich gemacht oder vielleicht sogar verbreitet werden. Sehr prominent ist im Moment der Fall Collien Fernandes, von der sehr viele sexualisierende Deepfakes im Umlauf sind. In dem Bereich ist es so: Wir haben keinen Straftatbestand, der dieses Phänomen als solches adressiert, wo also das Herstellen, Gebrauchen, Zugänglichmachen sexualisierender Deepfakes unter Strafe gestellt wird.
Es ist nicht so, dass überhaupt keine Rechtsnormen greifen. Was greifen kann, ist der Paragraph 33 im Kunsturhebergesetz. Der stellt das Verbreiten von Bildnissen unter Strafe, wenn die dargestellte Person nicht zugestimmt hat. Allerdings ist eben hier nur das Verbreiten unter Strafe gestellt. Und es wird auch nur allgemein die Verletzung des Rechts am eigenen Bild geahndet. Das heißt, es kann jedes neutrale Bild vor allen Dingen von Privatpersonen sein. Das wiederum bedeutet, dass die Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, die auch mit diesen sexualisierten Deepfakes verbunden ist, im Unrechtsgehalt dieser Norm gar nicht enthalten ist. Das drückt sich auch in einer sehr niedrigen Strafdrohung aus. [Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Anm. d. Redaktion]
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will in Kürze einen Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt vorlegen. Wie bewerten Sie die bisherigen Ankündigungen dazu?
Von einigen Medien sind Auszüge aus dem zu erwartenden Referentenentwurf veröffentlicht worden, insbesondere aus dem strafrechtlichen Teil. Hier ist der Plan wohl, dass der bisherige Paragraph 184k Strafgesetzbuch so verändert wird, dass er alle Formen bildbasierter sexualisierter Gewalt umfasst. Damit sind eben nicht nur sexualisierende Deepfakes gemeint, sondern zum Beispiel auch authentische sexualbezogene Bildaufnahmen, die ohne einvernehmende Personen hergestellt und Dritten zugänglich gemacht werden. Auch sogenannte Upskirting-Aufnahmen zum Beispiel würden darunter fallen oder der Fall der Joggerin Yanni Gentsch, der sehr viral gegangen ist aufgrund ihrer Petition. Dort war ein bekleidetes Gesäß in sexueller Absicht gefilmt worden.
An den geplanten Änderungen ist erst mal begrüßenswert, dass bildbasierte sexualisierte Gewalt umfassend im Strafrecht geregelt werden soll und dass auch alle Formen in einem Zusammenhang geregelt werden. Denn wesentlich für das Unrecht dieser Taten ist, dass eben nicht nur eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliegt, sondern eben auch eine Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung.
Welche weiteren Änderungen würden Sie sich wünschen?
Unter Strafe gestellt werden soll das Herstellen und Zugänglichmachen an Dritte. Hier vermisse ich, dass eben auch der private Gebrauch unter Strafe gestellt wird. Denn jede Person hat das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob es sexualbezogene Bilder von ihr gibt, wer die benutzt, wer sie wem zugänglich macht, weil das ein höchst sensibles Gut ist.
Was die Strafdrohung angeht, steht im Entwurf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Das wäre höher als die Strafdrohung im Kunsturhebergesetz. Wenn man das im Verhältnis anschaut zu den Strafen, die bei realer und wirklichkeitsnaher Kinder- und Jugendpornografie bestehen, scheint mir das allerdings noch nicht richtig austariert zu sein. Da sind die Strafdrohungen teils viel, viel höher.
Und was man aus meiner Sicht auch in den Blick genommen werden muss: Es gibt Umstände, die das Unrecht verschärfen und für die auch eine höhere Strafdrohung vorgesehen werden sollte. Das ist zum Beispiel das sogenannte Doxing. Doxing ist das unberechtigte Preisgeben von persönlichen Daten. Und Betroffene berichten, dass das Zugänglichmachen sexualisierender Deepfakes oder authentischer sexualbezogener Bildaufnahmen häufig damit verbunden wird, dass auch persönliche Daten von ihnen offenbart werden. Da geht es zum Beispiel um Telefonnummer, Privatadresse oder E-Mail-Adresse, was es ermöglicht, den Betroffenen nachzustellen und sie auf andere Weise zu belästigen.
Können Betroffene auch mit der momentanen Rechtslage gegen digitale sexuelle Gewalt und insbesondere sexualisierende Deepfakes vorgehen?
Ja, man kann etwas tun. Es ist zum Beispiel auch ein zivilrechtliches Vorgehen gegen Tatpersonen möglich. Es gibt Auskunftsansprüche und auch Löschansprüche gegen Plattformen. Ich würde empfehlen, als erstes im Internet zu recherchieren. Es gibt einige qualifizierte Beratungsstellen, die schon auf ihren Websites Informationen dazu vorhalten, was man tun kann. Dazu gehört nicht nur das rechtliche Vorgehen, sondern auch die Sorge für sich selbst. Denn es kann sehr belastend sein, sich diesen Bildern auszusetzen oder selbst zu recherchieren, ob es mehr Bilder gibt.
Viele Betroffene berichten davon, dass sie sehr unzufrieden sind mit der Arbeit der Ermittlungsbehörden.
Man kann außerdem selbst Anzeige erstatten. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, rechtssichere Screenshots anzufertigen. Dies sollte man auch möglichst schnell tun, weil es ja sein kann, dass Inhalte auch wieder gelöscht werden. Man muss dabei darauf achten, dass die Screenshots wirklich den ganzen Inhalt und den Kontext zeigen und dass sie mit Datum und Uhrzeit versehen sind. Wenn es Angaben zur Tatperson gibt, sollten diese sichtbar sein.
Wie groß sind die Erfolgsaussichten?
Viele Betroffene berichten davon, dass sie sehr unzufrieden sind mit der Arbeit der Ermittlungsbehörden. Sie haben das Gefühl, nicht ernst genommen zu werden. Es ist trotzdem sinnvoll oder kann sehr sinnvoll sein, dagegen vorzugehen. Ich würde deswegen auch dazu raten, Beratungsstellen aufzusuchen, die Erfahrung haben in diesem Bereich und dann auch zielgerichtet unterstützen können.
Sie sprechen die Strafverfolgung an. Welche Änderungen halten Sie hier für notwendig? Braucht es zum Beispiel spezialisierte Staatsanwaltschaften, was vielfach gefordert wird?
Ja, wir brauchen auf jeden Fall spezialisierte Staatsanwaltschaften. Es gibt häufig bereits spezialisierte Staatsanwaltschaften für Cybercrime, was oft auch digitale Gewalt umfasst. Allerdings haben wir den Eindruck, dass es noch zu wenig Spezialisierung im Bereich der bildbasierten sexualisierten Gewalt gibt. Es gibt zu wenige Ermittlungsressourcen in diesem Bereich. Hier braucht es Spezialisierungen und geschulte Ermittlungsbehörden. Polizeibeamte und -beamtinnen müssen klare Abläufe haben, was sie tun müssen, wenn eine betroffene Person kommt. Was wir auch brauchen, sind geschulte Richterinnen und Richter, die die Phänomene kennen, die sie auch als eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt erkennen.
Klarnamenpflicht und eine Vorratsdatenspeicherung sind mit massiven Grundrechtseingriffen verbunden.
Und was wir ebenfalls brauchen, sind landesweit niedrigschwellige und finanziell abgesicherte Beratungsstellen. Die zivilgesellschaftlichen Beratungsstellen, die es gibt, leisten eine sehr hochwertige, spezialisierte Beratung, sind aber häufig spendenfinanziert, auch durch staatliche Zuschüsse nicht dauerhaft finanziert. Sie leisten aber im Prinzip staatliche Aufgaben mit dem Opferschutz.
Es wird auch über technische Maßnahmen diskutiert, etwa eine Klarnamenpflicht oder die Vorratsdatenspeicherung. Wie stehen Sie dazu?
Ja, das sind natürlich sehr prominent diskutierte Maßnahmen, die auch erstmal scheinbar schnellen Erfolg versprechen. Allerdings bin ich hier doch sehr skeptisch, gerade als Juristin. Denn eine Klarnamenpflicht und eine Vorratsdatenspeicherung sind mit massiven Grundrechtseingriffen verbunden. Die betreffen nicht nur verdächtige Personen und Tatpersonen, die betreffen am Ende jeden von uns. Und damit auch Menschen, die überhaupt nichts Rechtswidriges tun und vielleicht sogar ein berechtigtes Interesse daran haben, anonym aufzutreten. Wenn man als Opfer digitaler Gewalt zum Beispiel an die Öffentlichkeit tritt, riskiert man auch, wieder von digitaler Gewalt betroffen zu sein, Morddrohungen zum Beispiel ausgesetzt zu werden. Man kann also ein sehr berechtigtes Interesse haben, anonym aufzutreten im Internet. Daher gehe ich davon aus, dass so umfassende Regelungen eine Verletzung der Meinungsfreiheit beziehungsweise des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellen würden.
Für welche weiteren Maßnahmen würden Sie sich aussprechen?
Was diskutiert wird und sicher auch sinnvoll wäre, ist zum Beispiel eine stärkere Verantwortung der Plattformen für die Inhalte, die sie verbreiten. Da setzt ja der Digital Services Act vor allem auf die Selbstverantwortung der Plattform, dass sie selbst Risikomanagement betreiben müssen, Berichtspflichten haben. Das reicht aber nicht, weil Plattformen der Logik von Algorithmen folgen und nicht der Logik des Schutzes der Rechte Betroffener. Hier braucht es auf jeden Fall Nachbesserungen.
In diesem Artikel geht es um digitale sexualisierte Gewalt. Sind Sie oder eine Person aus Ihrem Bekanntenkreis von Gewalt betroffen? Erste Informationen finden Sie etwa beim Bundesverband der Frauenberatungsstellen oder bei der Initiative "Anna nackt". Das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" ist unter der Nummer 116 016 erreichbar.
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