Inhalt des Artikels:

  • Häftling darf 900 Kilo Lebensmittel nicht mitnehmen
  • Mülltonnen müssen 60 Meter weit geschoben werden
  • Ehefrau muss für vier Eheringe zahlen

Häftling darf 900 Kilo Lebensmittel nicht mitnehmen

Oberlandesgericht Bremen (Az. 1 Ws 140/25)

Hannes Happen sitzt seit vier Jahren wegen Drogenhandel in Untersuchungshaft. In dieser Zeit hat er in seiner Zelle rund 900 Kilo Lebensmittel zusammengetragen: Konserven, Nudeln, Oliven. Als er von Hamburg in die Justizvollzugsanstalt Bremen verlegt werden soll, beantragt er, die insgesamt 45 vollen Kisten mitzunehmen. Er beruft sich auf eine Vorschrift, nach der zurückgelassenes Eigentum eines Gefangenen nachzusenden ist. Die JVA Bremen weigert sich aber, die Lebensmittel entgegenzunehmen oder zu lagern und erhebt Rechtsbeschwerde.

Und so muss das Oberlandesgericht Bremen entscheiden, was mit den Lebensmitteln passiert: "Die Vorschrift gilt nur für Überstellungen innerhalb desselben Bundeslandes. Hinzu kommt, dass für notwendige Durchsuchungen des Haftraumes im vorliegenden Fall unverhältnismäßig hohe Kosten und organisatorischer Aufwand erforderlich wären. Und es besteht die Gefahr, dass Gefangene die Vorräte als Druck- oder Tauschmittel einsetzen."

Der Gefangene darf die Ware auf eigene Kosten an eine andere Adresse schicken. Abholen kann er sie allerdings erst nach seiner Haftzeit – das wäre in rund zehn Jahren.

Mülltonnen müssen 60 Meter weit geschoben werden

Verwaltungsgericht Gießen (Az. 8 L 807/26.GI)

Lennart Lenz wohnt am Ende einer Sackgasse in einem Einfamilienhaus. Müllfahrzeuge dürfen dort nicht hineinfahren. Bislang kamen die Müllentsorger deshalb zu Fuß und holten die Tonnen direkt am Grundstück ab. Doch dann legt die Stadt einen neuen Sammelplatz fest, rund 60 Meter entfernt. Herr Lenz weigert sich, seine Tonnen dorthin zu bringen. Er beschwert sich bei der Stadt und erklärt, die Zufahrt sei problemlos möglich, schließlich könne das Müllfahrzeug im Wendehammer bequem drehen. Die Stadt sieht das anders: Für den Mann sei der Weg zum Sammelplatz zumutbar. Also zieht Lenz vor Gericht und stellt einen Eilantrag.

Vor dem Verwaltungsgericht hat er jedoch keinen Erfolg: "Die Abfallsatzung der Stadt erlaubt die Festsetzung des grundstücksfernen Abholplatzes. Die Zufahrt zum Grundstück ist zwar nicht aus tatsächlichen Gründen, dafür aber aus rechtlichen Gründen unmöglich. Wenn das Müllfahrzeug vorwärts in die Straße einfährt und im Wendehammer wendet, kann es den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht mehr einhalten."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ehefrau muss für vier Eheringe zahlen

Amtsgericht München (Az. 173 C 9005/25)

Wendy Wedding und ihr Verlobter suchen sich voller Vorfreude ihre Eheringe aus. Rund drei Wochen vor der Trauung meldet sich der Juwelier: Die Ringe seien unterwegs, Liefertermin in etwa zehn Tagen. Für Frau Wedding ist das zu knapp. Sie setzt dem Händler kurzerhand eine Frist von vier Tagen. Doch die Ringe kommen nicht. Also erklärt sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt die bereits gezahlten gut 2.200 Euro zurück. In einem anderen Geschäft kauft Frau Wedding ein anderes Paar Ringe. Als der erste Händler das Geld nicht erstatten will, zieht sie vor Gericht. Der Hochzeitsausstatter wiederum klagt auf Abnahme der Ringe.

Das Amtsgericht München entscheidet im Sinne des Händlers: "Die Käuferin ist zur Abnahme verpflichtet. Eine andere Entscheidung wäre nur möglich gewesen, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart worden wäre. Ohne eine solche Vereinbarung liegt kein Lieferverzug vor, der einen Rücktritt rechtfertigen würde."

Damit sitzt die frisch Vermählte nun auf insgesamt vier Eheringen. Ganz endgültig ist die Sache aber noch nicht — gegen das Urteil kann noch Beschwerde eingelegt werden.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

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