Inhalt des Artikels:

  • Bis 30. Juni noch Gelder aus dem Vorjahr nutzen
  • Pflegebedürftige müssen in Vorleistung gehen
  • Jeweilige Leistung muss für Entlastungsbetrag anerkannt sein
  • Viele Gelder bleiben auch aus Unwissenheit ungenutzt

Bis 30. Juni noch Gelder aus dem Vorjahr nutzen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad, die ihren Entlastungsbetrag aus dem Vorjahr noch nicht vollständig ausgeschöpft haben, können dies noch bis 30. Juni tun. Für alle Pflegegrade lag der Entlastungsbetrag 2024 bei 125 Euro pro Monat und damit 1.500 Euro im Jahr. Der Entlastungsbetrag soll eine finanzielle Unterstützung für kostenpflichtige Pflegeleistungen im häuslichen Bereich sein, die pflegende Angehörige entlastet. Aber auch Angebote können damit genutzt werden, die die Selbsständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag fördern. Vorraussetzung ist jedoch, dass das jeweilige Angebot im Bundesland des Pflegebedürftigen als alltagsunterstützende Hilfe für den Entlastungsbeitrag anerkannt ist.

Gelder werden nur gegen Vorlage von Rechnungen ausgezahlt, etwa für Kurzzeit- und ambulante Pflege oder Betreuungs- oder Kursangebote. Informationen über das Guthaben aus den jeweiligen Jahren können bei der Pflegekasse erfragt werden. Der Entlastungsbeitrag soll Pflegebedürftigen dabei helfen, möglichst lange im häuslichen Umfeld bleiben zu können.

Pflegebedürftige müssen in Vorleistung gehen

Vorab und bar wird der Entlastungsbetrag nicht ausgezahlt. Pflegebedürftige müssen also in Vorleistung gehen. Was nicht genutzt wurde, kann im Kalenderjahr angesammelt werden. Leistungen, die mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden, können noch bis 30. Juni des Folgejahres stattfinden. "Die Rechnungen können aber noch nach diesem Stichtag bei der Pflegekasse eingereicht werden. Bis zu vier Jahren ist das grundsätzlich rückwirkend möglich", erklärt der Sozialverband VdK auf seiner Homepage. Seit Januar 2025 gibt es den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat.

Jeweilige Leistung muss für Entlastungsbetrag anerkannt sein

Der Entlastungsbeitrag kann eingesetzt werden für Leistungen, die als Angebote nach jeweiligem Landesrecht anerkannt sind. "Die Kosten für diese Leistungen dürfen die Vergütung vergleichbarer Sachleistungen durch zugelassene Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen, damit sie erstattungsfähig bleiben", erklärt der Sozialverband VdK auf MDR-Anfrage. Wird eine Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege genutzt, können auch damit verbundene Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Fahrtkosten erstattet werden.

Kann sich damit ein pflegender Angehöriger auch eine Auszeit durch einen Urlaub verschaffen? "Ja, in einem solchen Fall kann beispielsweise vorübergehend Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung in Anspruch genommen werden, um die Pflege sicherzustellen. Der Entlastungsbetrag kann zur (Mit-)Finanzierung dieser Leistung herangezogen werden. Dabei kommt auch die Finanzierung der Unterbringungs-, Verpflegungskosten und des Investitionskostenanteils in Betracht", erklärt der VDK. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die sonst keinen Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege haben, können dies im Sinne des Entlastungsbeitrages auch nutzen.

Viele Gelder bleiben auch aus Unwissenheit ungenutzt

Der Entlastungsbeitrag soll Pflegebedürftigen den Alltag erleichtern und pflegende Angehörige entlasten. Viele Gelder bleiben nach Ansicht des VdK ungenutzt, weil Betroffene nicht wissen, dass auch kleinere Hilfsleistungen damit abgedeckt werden können. "Dazu gehören etwa Hilfe bei der Haushaltsführung, Einkaufshilfen oder die Begleitung durch Ehrenamtliche bei Behördenbesuchen oder Spaziergängen. Wichtig dabei: Diese Angebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein", so der Sozialverband.

Jedoch spiele auch eine Rolle, dass das vorhandene Angebot die Nachfrage bei Weitem nicht deckt. So schreibt der VdK etwa, "dass etwa weniger als die Hälfte der Betroffenen Schwierigkeiten hat, einen ambulanten Dienst oder einen Platz in der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege zu finden". Dabei mangele es vor allem in ländlichen Gebieten an verfügbaren Angeboten. "Nach VdK-Berechnungen entgehen Versicherten dadurch rund zwölf Milliarden Euro im Jahr", erklärte der Sozialverband im Juni 2024. Auch in diesem Jahr sei damit zu rechnen, dass "wieder viele Versicherte Leistungen verfallen lassen müssen", so der VdK auf MDR-Anfrage. Dazu trage auch die zunehmende Verschärfung der Versorgungslage bei.

Nach VdK-Berechnungen entgehen Versicherten dadurch rund zwölf Milliarden Euro im Jahr.

Sozialverband VdK

MDR (cbr)

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