Autounfälle: Nicht immer ist der auffahrende Fahrer allein schuld
Inhalt des Artikels:
- Bei Unfällen ist nicht immer der auffahrende Autofahrer allein schuld
- Eltern scheitern mit ihrer Klage gegen vegetarisches Schulessen
- Ins Glas uriniert: Fristlose Kündigung des Reisevertrags nicht rechtens
Bei Unfällen ist nicht immer der auffahrende Autofahrer allein schuld
Oberlandesgericht Hessen (Az. 9 U 5/24)
André Angerbach* fährt auf einer zweispurigen Autobahn im Bereich einer kilometerlangen Baustelle. Der vorausfahrende Autofahrer will bei starkem Verkehr die Spur wechseln. Er versucht es relativ unvermittelt ohne zu blinken – muss den Vorgang aber abbrechen und lenkt das Auto zurück auf die ursprüngliche Spur. Dort bremst er wegen des Verkehrs urplötzlich ab. Herr Angerbach kracht als nachfolgender Autofahrer ins Heck des Vorausfahrenden. Wer also muss für den Schaden von knapp 60.000 Euro aufkommen?
Das Oberlandesgericht Hessen entschied: "Der Anscheinsbeweis greift hier nicht, demzufolge bei Unfällen grundsätzlich der von hinten auffahrende Autofahrer schuld ist. Denn der vorausfahrende Fahrer achtete beim Wiedereinscheren nicht auf den Verkehr hinter ihm und blinkte auch nicht. Der Fahrer des auffahrenden Autos trägt aber eine Mitschuld. Bei der Verkehrslage hätte er mit dem abrupten Bremsen vorausfahrender Autos oder spurwechselnden Fahrzeugen jederzeit rechnen müssen."
In solchen Fällen wird die Haftung also geteilt.
Eltern scheitern mit ihrer Klage gegen vegetarisches Schulessen
Verwaltungsgericht Freiburg (Az. 2 K 1477/25)
Immer wieder gibt es Debatten um das Schulessen. Von den einen Eltern wird ein vegetarisches Angebot verlangt, von anderen aber strikt abgelehnt. Familie Metzgendorf* wendet sich in diesem Fall an das Gericht. Sie befürchtet eine Mangelernährung ihrer Tochter, weil sie in der Mensa ihrer Ganztagsschule nur einmal in der Woche Fleisch essen kann. An vier Tagen werde in der Schule vegetarisch gekocht. Muss die Familie das hinnehmen?
Die Richter am Verwaltungsgericht Freiburg sagten klar: "Ein drohender Ernährungsmangel ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, wenn das Mittagessensangebot nicht täglich eine Fleischvariante enthält. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Eltern morgens und abends selbst für die gewünschte Ernährung sorgen können. Außerdem ist es möglich, auch für das Mittag vorbereitetes Essen in die Schule mitzubringen."
Damit ist der Eilantrag der Eltern abgewiesen worden.
Ins Glas uriniert: Fristlose Kündigung des Reisevertrags nicht rechtens
Landgericht Düsseldorf (Az. 22 O 131/24)
Nun noch zu einem recht skurrilen Fall: Ein Mann sitzt mit einem Drink an der Bar eines Kreuzfahrtschiffes. Nachdem das Glas ausgetrunken ist, beobachten andere Kreuzfahrtgäste, dass der Mann unterhalb des Tresens in das leere Glas uriniert und es anschließend auf den Tisch zurück stellt. Ein Crewmitglied entsorgt später das Glas – und kann auf Nachfrage den starken Uringeruch bestätigen. Der Kreuzfahrer selbst allerdings bestreitet den Vorfall. Dennoch erhält er vom Kapitän einen Bordverweis. Er soll abreisen und die notwendigen Flüge dafür selbst buchen. Der Mann klagt nun gegen die Reederei wegen fristloser Kündigung des Reisevertrages.
Am Landgericht Düsseldorf hatte er Erfolg: "Es spielt keine zentrale Rolle, ob der Mann tatsächlich ins Glas uriniert hat oder nicht. Selbst wenn dies der Wahrheit entsprach, stellt dieser Vorfall keine schwerwiegende Pflichtverletzung des Reisevertrages dar. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung war jedenfalls nicht gerechtfertigt."
Der Kreuzfahrer erhält den Reisepreis für die nicht genutzten Tage in Höhe von 4.300 Euro zurück – auch die Rückflüge und das Taxi muss die Reederei übernehmen.
*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.
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