Das Verfahren um eine mögliche Unfallrente für den im Jahr 2010 verunglückten "Wetten, dass..?"-Kandidaten Samuel Koch muss neu aufgerollt werden. Dabei geht es um die Frage, ob der damalige Unfall bei der ZDF-Live-Sendung als Arbeitsunfall einzustufen ist. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hob das Urteil der Vorinstanz am Mittwoch auf und verwies den Fall zurück an das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Zwar bestätigte das BSG die Entscheidung der Vorinstanzen, dass kein Versicherungsschutz als Beschäftigter oder "Wie-Beschäftigter" und auch nicht im Ehrenamt bestehe. Nach Ansicht des Gerichts kommt aber Versicherungsschutz als "nicht versicherter Unternehmer" in Betracht.

Koch zog sich bei "Wetten, dass..?" eine Querschnittslähmung zu

Koch war in der "Wetten, dass..?"-Livesendung am 4. Dezember 2010 als Wettkandidat aufgetreten. Er hatte gewettet, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto über ihm entgegen fahrende Pkw springen zu können. Beim Salto über den vierten Wagen, der von seinem Vater gesteuert wurde, stürzte der damals 23-Jährige schwer. Dabei zog er sich eine Querschnittslähmung zu. Der Unfall führte damals zum Abbruch der Sendung.

Der Unfall von Samuel Koch führte damals zum Abbruch der "Wetten, dass..?"-Sendung.Bildrechte: picture alliance / dpa | Hermann J. Knippertz

Seinen 2020 gestellten Antrag auf eine gesetzliche Unfallrente hatte Koch mit dem Argument begründet, er sei ehrenamtlich für einen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender tätig gewesen. Die Vorinstanzen entschieden jedoch, dass kein Versicherungsschutz bestehe. Koch sei zwar für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen – mit dem ZDF hatte er einen Mitwirkendenvertrag ohne Bezahlung geschlossen. Aber sein Auftritt in der Sendung sei hauptsächlich durch eigenwirtschaftliches Interesse motiviert gewesen, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.

Landessozialgericht muss Frage des Schadensanspruchs klären

Dagegen legte Koch Revision ein – und erlangte nun mit dem Urteil des BSG einen Teilerfolg. Hintergrund ist eine Regelung der gesetzlichen Unfallversicherung, nach der nicht versicherte Unternehmer wie Versicherte behandelt werden, wenn sie durch eine betriebliche Tätigkeit einer schädigenden Person einen Unfall bei einer unternehmerischen Tätigkeit erleiden. Es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen.

Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass Koch als "Unternehmer" Ansprüche gegen die Unfallversicherung haben kann, wenn "Beschäftigte" aus seinem Wett-Team Mitschuld an dem Unfall tragen, etwa sein Vater als Fahrer des Unfallwagens.

Die Vorsitzende Richterin Elke Roos erklärte, mangels ausreichender Feststellung des Landessozialgerichts könne der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob der Unfall in der Sendung ein Arbeitsunfall ist oder wie ein solcher zu behandeln ist. Es lasse sich nicht abschließend entscheiden, ob Koch als nicht versicherter "Unternehmer" einem Versicherten gleichgestellt ist. Dass Koch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, sei auf der Grundlage der Feststellung des Landessozialgerichts weder ausgeschlossen noch abschließend urteilbar.

Koch: Hätte mir Klarheit gewünscht

Die Entscheidung des BSG wertete Kochs Anwalt als Erfolg. "Ich rechne mir durchaus gute Chancen aus", sagte er. Koch selbst zeigte sich nach der Urteilsverkündung gespalten. "Ich hätte mir gewünscht, dass es eine Entscheidung gibt und damit Klarheit." Einen Erfolg wünsche er sich vor allem für seine Familie und die vielen anderen Menschen, "die mich pflegen und mich unterhalten". Er erhoffe sich bei einem Erfolg seiner Klage eine Verletztenrente und weitere Unfallversicherungsleistungen.

dpa/AFP/epd (mze)

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