Änderungen bei der Rente ab Dezember: Wer betroffen ist
Inhalt des Artikels:
- Umstellung bei Berechnung des Zuschlags bei Erwerbsminderungsrente
- Abweichung zu vorher berechneten Rente im geringen Umfang möglich
- Zuschlag zählt nun auch als Einkommen bei der Witwenrente
Umstellung bei Berechnung des Zuschlags bei Erwerbsminderungsrente
Wer erstmalig zwischen 2001 und 2018 Erwerbsminderungsrente bekommen hat, bekommt aufgrund des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz seit Juli 2024 dazu noch einen Zuschlag.
Wofür gab es den Zuschlag? Das sagt Michael Popp vom Sozialverband VdK. (bitte aufklappen)
Michael Popp (VdK): Eine Erwerbsminderungsrente soll Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, den wegfallenden Arbeitslohn ersetzen. Aufgrund der hohen Abschläge von circa elf Prozent, aber natürlich auch aufgrund der Probleme, die kranke Menschen oft schon Jahre vor der endgültigen Erwerbsminderungsrente auf dem Arbeitsmarkt haben, waren Erwerbsminderungsrenten zu oft Armutsrenten und müssen auch heute noch zu oft mit ergänzender Grundsicherung aufgestockt werden.
Seit 2014 hat die Politik begonnen, die sogenannte Zurechnungszeit für neue Rentenjahrgänge von ursprünglich 60 Jahren auf aktuell 66 und zukünftig 67 Jahre zu verlängern. Die Erwerbsminderungsrente berechnet sich dann vereinfacht so, als ob der oder die erkrankte Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter Beiträge auf dem bisherigen Niveau eingezahlt hätte. Diese Verbesserungen ab 2014 haben aber immer nur neue Rentnerinnen und Rentner erreicht. Chronisch Kranke die zwischen 2001 und 2018 krankheitsbedingt in Rente mussten, hatten davon nichts oder sehr wenig. Gegen diese Ungerechtigkeit hat der Sozialverband VdK geklagt und die Politik hat mit dem Zuschlag reagiert.
2022 wurde beschlossen, dass länger zurückliegende Erwerbsminderungsrenten, die in den Jahren 2001 bis 2018 begonnen haben, um einen pauschalen Zuschlag erhöht werden.
Noch bis November wurde der Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente anhand des Rentenbetrages berechnet und als Extraposten ausgewiesen. Ab Dezember sind dann die jeweils gesammelten Renten-Entgeltpunkte Grundlage für die Berechnung des Zuschlages. Darüber werden Betroffene per Bescheid informiert. Die Umstellung erfogt automatisch. "Grund für die unterschiedliche Auszahlung war die komplizierte technische Umsetzung des Verfahrens. Deswegen wurden auch die ursprünglichen Bescheide für den Zuschlag bis 30. November befristet", erklärt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) auf ihrer Homepage.
Abweichung zu vorher berechneten Rente im geringen Umfang möglich
Die neu berechnete Erwerbsminderungsrente mit enthaltenem Zuschlag kann von der Auszahlungssumme, die bis November galt, abweichen. Hier sind aber laut Deutscher Rentenversicherung keine großen Überraschungen zu erwarten. Was passiert, wenn es doch eine Differenz gibt? Es werden der Novemberwert nach alter Berechnung und der Dezemberwert nach neuer Berechnung verglichen. Wird ein Plus ermittelt, wird die Differenz für die zurückliegenden Monate nachgezahlt. "Ergibt sich tatsächlich eine Nachzahlung, dürfte diese meist nur im Cent-Bereich liegen", so die DRV auf ihrer Homepage. Ein Grund für eine Nachzahlung könne der geringere Pflegeversicherungsbeitrag aufgrund der Berücksichtigung von mehreren Kindern unter 25 Jahren sein, der zuvor noch nicht eingeflossen ist.
Ergibt sich tatsächlich eine Nachzahlung, dürfte diese meist nur im Cent-Bereich liegen.
Es kann aber auch weniger werden ab Dezember 2025. "Die Rente kann aus unterschiedlichen Gründen niedriger ausfallen. Ein Grund kann die zwischenzeitliche Erhöhung des Pflegebeitragssatzes zum 1. Juli 2025 und/oder eine zwischenzeitliche Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankversicherung sein. Die Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurden bislang beim Rentenzuschlag nicht berücksichtigt. Als Bestandteil der regulären Rente unterliegt der Zuschlag ab Dezember 2025 den dann maßgeblichen Abzügen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung", erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund auf MDR-Nachfrage. Hier handele es sich jedoch um Einzelfälle mit auch geringen Beträgen aufgrund der Umstellung des Berechnungsverfahrens. "Hier kann aber nicht von einer Kürzung gesprochen werden", betont die Deutsche Rentenversicherung Bund. Rückforderungen für in der Umstellungsphase seit Juli 2024 höher ausgezahlten Bezügen werden nicht erhoben.
Zuschlag zählt nun auch als Einkommen bei der Witwenrente
Der Zuschlag wird ab Dezember nicht mehr gesondert aufgeführt, weil er nun Teil der Rente ist. Die Deutsche Rentenversicherung weist auf ihrer Homepage darauf hin: "Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zu Ihrer eigenen Versichertenrente als Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente berücksichtigt und kann diese danach auch mindern." Dies wurde per gesetzlicher Regelung bis November 2025 nicht gemacht, um die Berechnung mit den zwei Posten aus Rente und Zuschlag nicht zu verkomplizieren. Aber auch hier sind laut Verbraucherportal "Ihre Vorsorge" keine "massiven Kürzungen" zu erwarten. Aufgrund gesetzlicher Regelungen ändere sich an der Auszahlungssumme bis Juni auch erstmal nichts. Geringere Auszahlungssummen würden somit erst ab 1. Juli 2026 wirksam.
Ein Rechenbeispiel vom Portal "Ihre Vorsorge"
Das Portal "Ihre Vorsorge" rechnet vor:
"Helene V. bekommt im November 2025 einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro zusätzlich zu ihrer Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.111,11 Euro ausgezahlt. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag Bestandteil der Rente. Die Rente erhöht sich dadurch um rund 50 Euro. Die Erwerbsminderungsrente beträgt ab Dezember 2025 somit 1.161,11 Euro.
Helene V. bekommt zusätzlich zu ihrer Erwerbsminderungsrente auch eine Witwenrente. Auf diese wird Einkommen über dem Freibetrag von derzeit 1.076,86 Euro angerechnet. Helene V.s Erwerbsminderungsrente übersteigt bereits im November 2025 diesen Freibetrag. Die Witwenrente von Helene V. wird deshalb bereits gekürzt. Der im November 2025 zur Erwerbsminderung separat gezahlte Zuschlag von rund 50 Euro wurde bei der Witwenrente aber noch nicht als Einkommen berücksichtigt.
Ab Dezember 2025 stellt der Zuschlag als Bestandteil der Erwerbsminderungsrente dann bei der Witwenrente Einkommen dar, das angerechnet wird. Das passiert aber nicht sofort. Die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente zum Dezember 2025 und damit die Erhöhung des Einkommens wirkt sich aufgrund gesetzlicher Regelungen bei der Witwenrente regelmäßig erst zeitverzögert zum 1. Juli 2026 aus.
Für Dezember 2025 verbleibt es bei der bisherigen Höhe des anzurechnenden Einkommens und damit bei der bisherigen Höhe der Witwenrente. Ab 1. Juli 2026 wird Helene V.s Witwenrente aufgrund der Berücksichtigung des Zuschlags als Einkommen um rund 20 Euro niedriger ausfallen, da Einkommen über dem Freibetrag zu 40 Prozent angerechnet wird (40 Prozent von 50 Euro entsprechen 20 Euro)."
MDR (cbr)
Haftungsausschluss: Das Urheberrecht dieses Artikels liegt bei seinem ursprünglichen Autor. Der Zweck dieses Artikels besteht in der erneuten Veröffentlichung zu ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Sollten dennoch Verstöße vorliegen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf. Korrektur Oder wir werden Maßnahmen zur Löschung ergreifen. Danke