So handeln Sie richtig bei Flugausfällen und Mehrkosten
Inhalt des Artikels:
- An wen muss ich mich wenden, wenn mein Flug ausfällt?
- Welche Möglichkeiten habe ich bei einem Flugausfall?
- Wer zahlt für Verpflegung und Hotel bei langen Wartezeiten?
- Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung?
- Darf der Reiseveranstalter nachträglich den Preis erhöhen?
- Wann kann ich meine Reise kostenlos stornieren?
- Kann auch der Reiseveranstalter die Reise absagen?
An wen muss ich mich wenden, wenn mein Flug ausfällt?
Bei einem Flugausfall entscheidet die Art der Buchung darüber, wer Ihr rechtlicher Ansprechpartner ist. Haben Sie Ihren Flug als Einzelleistung direkt bei einer Fluggesellschaft gebucht, ist die Airline für alle Ansprüche verantwortlich. Handelt es sich jedoch um eine Pauschalreise, bei der zum Beispiel Flug und Hotel kombiniert wurden, müssen Sie sich direkt an Ihren Reiseveranstalter wenden.
Welche Möglichkeiten habe ich bei einem Flugausfall?
Wenn ein Flug gestrichen wird, stehen Ihnen im Kern zwei Wege offen: Entweder Sie fordern die vollständige Rückzahlung des Reisepreises oder Sie verlangen eine alternative Beförderung zum Zielort. Diese Ersatzleistung kann ein anderer Flug sein, aber auch die Nutzung anderer Verkehrsmittel wie der Bahn ist möglich.
Wer zahlt für Verpflegung und Hotel bei langen Wartezeiten?
Der Veranstalter oder die Airline ist verpflichtet, Sie während der Wartezeit zu versorgen. Das umfasst: Snacks und Getränke, einen erreichbaren Ansprechpartner sowie die Möglichkeit, kostenlos zu telefonieren. Bei längeren Wartezeiten muss zudem eine Hotelunterkunft organisiert werden.
Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung?
Die EU-Fluggastverordnung sieht bei kurzfristigen Absagen Entschädigungen von bis zu 600 Euro vor. Eine Zahlungspflicht entfällt für die Airlines dann, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen — beispielsweise Streiks. Hierbei muss jedoch genau differenziert werden: Streikt das Sicherheits- oder Abfertigungspersonal des Flughafens, hat die Airline darauf meist keinen Einfluss. Streikt hingegen das eigene Personal der Fluggesellschaft, wie etwa die Piloten, gilt dies nicht als außergewöhnlicher Umstand und begründet einen Entschädigungsanspruch. Sollten sich Anbieter weigern zu zahlen, empfiehlt es sich, sämtliche Belege und Quittungen sorgfältig aufzubewahren und rechtliche Unterstützung, beispielsweise bei den Verbraucherzentralen, zu suchen.
Darf der Reiseveranstalter nachträglich den Preis erhöhen?
Eine Erhöhung des Reisepreises nach der Buchung ist an strenge Regeln gebunden. Sie ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde und die Gründe dafür – wie gestiegene Treibstoffkosten oder Steuern – zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht absehbar waren. Zudem muss eine solche Änderung spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt werden. Eine Erhöhung bis zu acht Prozent des Gesamtreisepreises müssen Kunden hinnehmen; überschreitet die Preisanpassung diese Grenze, steht es den Reisenden frei, das Angebot abzulehnen und die Reise kostenfrei zu stornieren.
Wann kann ich meine Reise kostenlos stornieren?
Grundsätzlich hat jeder Reisende nach Paragraph 651h des Bürgerlichen Gesetzbuches das Recht, jederzeit vor Reisebeginn von der Buchung zurückzutreten. In der Regel wird hierbei jedoch eine Entschädigung in Form von Stornogebühren fällig. Ein kostenloses Rücktrittsrecht besteht dann, wenn am Urlaubsort außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände auftreten, wie etwa Naturkatastrophen, Krankheitsausbrüche oder offizielle Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Auch bei einer Preiserhöhung von mehr als acht Prozent entfällt die Stornierungsgebühr.
Kann auch der Reiseveranstalter die Reise absagen?
Auch Reiseveranstalter können unter bestimmten Bedingungen von einem Vertrag zurücktreten. Dies geschieht meist bei außergewöhnlichen Ereignissen am Zielort oder wenn eine vertraglich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. In letzterem Fall müssen bestimmte Fristen eingehalten werden, die je nach Reisedauer zwischen 48 Stunden und 20 Tagen vor Abflug liegen. Findet die Reise aus diesen Gründen nicht statt, ist der Veranstalter verpflichtet, den bereits gezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen vollständig zurückzuerstatten.
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