Die Beschuldigte der Messerattacke in Hamburg wurde vorläufig in der Psychiatrie untergebracht. Ob dies dauerhaft so bleibt, wird in einem Gerichtsverfahren geklärt. Entscheidend ist ihre Schuldfähigkeit.

Nach der Festnahme am Freitagabend musste die Beschuldigte spätestens bis Samstag um Mitternacht einem Richter beim zuständigen Amtsgericht vorgeführt werden. Bei einem dringenden Tatverdacht wegen versuchten Mordes würde der Haftrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft eigentlich Untersuchungshaft anordnen.

Wenn es aber wie hier nach Angaben der Ermittler konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine beschuldigte Person nicht schuldfähig ist, weil sie zum Beispiel psychisch krank ist, ordnet der Richter die "einstweilige Unterbringung" in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Er erlässt dann keinen "Haftbefehl", sondern einen "Unterbringungsbefehl".

Psychiatrisches Gutachten wird zentrale Rolle spielen

Die Staatsanwaltschaft Hamburg wird nun weiter ermitteln und würde danach eigentlich Anklage erheben. Es käme zu einem "normalen" Strafprozess vor Gericht. Wenn eine beschuldigte Person aber wegen einer psychischen Erkrankung nicht schuldfähig sein sollte, kann sie später auch nicht schuldig gesprochen und zum Beispiel zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Eine zentrale Rolle für den weiteren Ablauf des Verfahrens in Hamburg wird daher spielen, zu welchem Ergebnis ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte kommt, das nun sicher eingeholt wird.

"Sicherungsverfahren" vor Gericht möglich

Sollte die Staatsanwaltschaft nach ihrer Prüfung von einer fehlenden Schuldfähigkeit ausgehen, kann der Fall aber trotzdem vor Gericht gehen. Und zwar in einem sogenannten "Sicherungsverfahren". Die Staatsanwaltschaft erhebt dann keine Anklage. Sie würde bei Gericht beantragen, die Beschuldigte dauerhaft in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.

In einem Gerichtsprozess würde dann abschließend die Schuldfähigkeit geklärt. Wenn aus Sicht des Gerichts von der beschuldigten Person weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, kann das Gericht eine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen.

Sollte sich im Laufe des "Sicherungsverfahrens" vor Gericht herausstellen, dass die Beschuldigte doch schuldfähig ist, würde aus dem Sicherungsverfahren ein normales Strafverfahren, in dem eine Verurteilung zum Beispiel zu einer Freiheitsstrafe möglich wäre.

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