Inhalt des Artikels:

  • Muss ich einen teureren Preis hinnehmen als ursprünglich ausgemacht?
  • Darf der Reiseveranstalter den Flughafen ändern?
  • Muss ich ein anderes Hotel akzeptieren?
  • Was ist, wenn vorher vereinbarte Leistungen vor Ort nicht umgesetzt werden?
  • Wann habe ich das Recht, meine Buchung zu stornieren?
  • Gibt es Stellen, an die Betroffene sich im Zweifelsfall oder Streitfall wenden können?

Muss ich einen teureren Preis hinnehmen als ursprünglich ausgemacht?

Micaela Schwanenberg: Preiserhöhungen sind nur dann möglich, wenn das vertraglich vorbehalten wurde. Stichwort: Wirksame Preisänderungsklausel. Zudem müssen Preiserhöhungen nur bis acht Prozent des gesamten Reisepreises hingenommen werden. Will der Veranstalter darüber hinaus erhöhen, kann er das anbieten, aber der Verbraucher muss das nicht akzeptieren und kann kostenfrei stornieren.

Erhöhungen sind nur aus solchen Gründen möglich, die nicht bei Buchung bereits absehbar waren. Es durfte also nicht absehbar sein, dass sich Gebühren, Steuern, Abgaben oder Treibstoffkosten et cetera ändern. Zudem muss der Anbieter eine Frist einhalten. Er muss Preiserhöhungen frühzeitig ankündigen, spätestens 20 Tage vor Reisebeginn.

Micaela Schwanenberg ist Referentin für Recht bei der Verbraucherzentrale Sachsen.Bildrechte: Jessica Grossmann

Darf der Reiseveranstalter den Flughafen ändern?

Das kommt auf den Einzelfall an. In den allermeisten Fällen wird man davon ausgehen, dass die Änderung des Flughafens unzumutbar ist und damit nicht vom Reisenden akzeptiert werden muss.

Übrigens: Eine Änderung der Flugroute aus Sicherheitsgründen ist zumutbar, wenn sich dadurch die Reisezeit nicht erheblich verschiebt. Und auch der Wechsel einer nicht zugesicherten Fluggesellschaft ist zulässig.

Dürfen Flugzeiten geändert werden?

Von einer erheblichen Verschiebung spricht man, wenn ein Flug mindestens vier Stunden früher oder später geht. Ob eine solche Verschiebung noch zumutbar ist, hängt davon ab, wie sich das auf die Reise beziehungsweise Anreise auswirkt. Muss man dann mitten in der Nacht am Flughafen sein oder gar eine Übernachtung einschieben, wird man das nicht hinnehmen müssen. Dann kann man von der Reise zurücktreten und den gezahlten Reisepreis zurückverlangen. Alternativ kann man vom Veranstalter einen Ersatzflug verlangen - wenn er diesen nicht anbietet, kann man ihn selber buchen. Dann besteht ein Anspruch auf Kostenersatz. Aber man wird in Vorleistung gehen müssen. Kommt eine Umbuchung nicht in Frage, kann man mit dem Veranstalter über eine Reisepreisminderung verhandeln. Dafür gibt es die Frankfurter Tabelle als Hilfe, maßgebliche Bezugsgröße ist der durchschnittliche Tagespreis der Reise.

Ändern sich die Flugzeiten nur so, dass man zu einer vernünftigen Tageszeit anreisen kann, ist das möglicherweise zumutbar. Dann jedoch kann man die Reise stornieren, muss aber mit Gebühren rechnen.

Muss ich ein anderes Hotel akzeptieren?

Ein Hotelwechsel – wenn das neue Hotel hinsichtlich Kategorie, Ausstattung, Lage, Standard dem gebuchten Hotel entspricht und sich in räumlicher Nähe zum ursprünglichen Hotel befindet – ist zumutbar. Sind die Abweichungen zwischen ursprünglich gebuchtem Hotel und Ersatzhotel gravierend, stehen dem Reisenden Gewährleistungsrechte oder die kostenfreie Stornierung zur Verfügung.

Was ist, wenn vorher vereinbarte Leistungen vor Ort nicht umgesetzt werden oder nicht vorhanden sind? Zum Beispiel eine Kinderbetreuung, Wellnessangebote oder Essensversorgung.

Wenn die Reiseleistung nicht oder nur teilweise erbracht wird, oder die erbrachte Leistung nicht den üblichen Erwartungen an die Reisebeschreibung, der Zusicherungen des Veranstalters oder den branchenüblichen Standards entspricht, liegt ein Reisemangel vor.

Wenn es etwas zu beanstanden gibt, sollten Beweise gesichert und das Ganze gemeldet werden. Das kann man bei der Reiseleitung, dem Reisebüro oder dem Veranstalter machen. Zudem sollte man sie zur Mängelbeseitigung auffordern. Passiert das nicht, kann man selbst tätig werden, zum Beispiel indem man ein verdrecktes Zimmer selbst reinigt. Dann bestehen Gewährleistungsrechte, wie Preisminderung oder Schadenersatz. Gleiches gilt, wenn der Zustand der Unterkunft zu wünschen übrig lässt.

Kann ich bei Baulärm einen Teil meines Geldes zurückerhalten?

Baulärm kann ein Reisemangel sein. Reisende sollten den Mangel melden und die Verantwortlichen zur Beseitigung auffordern. Dies kann zum Beispiel durch einen Umzug in ein anderes Zimmer geschehen. Beseitigt der Veranstalter den Mangel nicht, so kommen Reisepreisminderung und/oder Schadenersatz in Betracht.

Wann habe ich das Recht, meine Buchung zu stornieren?

Vor Reisebeginn hat der Kunde oder die Kundin jederzeit das Recht, zu stornieren. Das ist im Paragraph 651h Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Allerdings steht dem Veranstalter eine angemessene Entschädigung zu. In welcher Höhe ist in der Regel im Vertrag und den AGB festgelegt. Jedoch kann es durch außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände am Urlaubsort auch gerechtfertigt sein, kostenlos von der Reise zurückzutreten. Zum Beispiel bei einem Bürgerkrieg, Naturkatastrophen, Krankheitsausbrüche oder wenn es beispielsweise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gibt, stellt das einen Rücktrittsgrund dar. Entscheidend ist immer der Einzelfall.

Ein Recht zur kostenlosen Stornierung besteht auch, wenn der Reisepreis um mehr als acht Prozent des gesamten Reisepreises erhöht wird.

Achtung: Auch der Veranstalter kann im Einzelfall das Recht haben, seinerseits die Reise zu stornieren. Dann muss der Veranstalter den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstatten. Zum Beispiel, wenn außergewöhnliche Ereignisse im Urlaubsort eine Reise verhindern. In einem solchen Fall muss der Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund erklärt werden. Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern. Ein anderes Beispiel, wann der Veranstalter stornieren kann, ist, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Notwendige Voraussetzung dafür ist zunächst, dass vertraglich für die betreffende Reise eine Mindestteilnehmerzahl vereinbart wurde. Innerhalb welcher Fristen der Rücktritt zu erklären ist, kann im Vertrag geregelt sein. Wenn das nicht der Fall ist oder die Regelung unwirksam ist, sind gesetzlich folgende Fristen festgelegt:

  • 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
  • sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen
  • 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.

Gibt es Stellen, an die Betroffene sich im Zweifelsfall oder Streitfall wenden können?

Ansprechpartner sind zunächst der Veranstalter als Vertragspartner, die Reiseleitungen vor Ort und/oder Reisebüros. Darüber hinaus können Verbraucher und Verbraucherinnen sich an die Schlichtungsstelle wenden.

MDR (jvo)

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