Die von Sachsens Landesregierung Anfang 2021 angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen waren in Teilen verfassungswidrig. Das hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof entschieden. Demnach sind die Teilnehmerbegrenzungen für Eheschließungen und Beerdigungen unverhältnismäßig gewesen.

Während der Coronapandemie gab es auch in Sachsen mehrere zeitweise Einschränkungen für die Bevölkerung. Laut Sächsischem Verfassungsgerichtshof sind diese großteils verfassungskonform. (Archivbild) Bildrechte: imago images/ Sven Simon

Auch die nächtliche Ausgangssperre war nach Auffassung der Verfassungsrichter unzulässig. Alle anderen Regelungen in den damaligen sächsischen Coronaschutz-Verordnungen, wie die Teilnehmerzahl bei Versammlungen und bei Kontakten im öffentlichen und privaten Raum, waren dagegen mit der Landesverfassung vereinbar. Konkret geht es um die Maßnahmen im Zeitraum 26. Januar bis 12. Februar 2021.

Vorwurf der AfD: Ohne wissenschaftliche Grundlagen agiert

Insgesamt 38 Landtagsabgeordnete der AfD wollten durch ein Normenkontrollverfahren erreichen, dass die Verordnungen komplett für verfassungswidrig erklärt werden.

Deren Prozessvertreter erklärte, dass die Staatsregierung ohne wissenschaftlich basierte Grundlagen einschneidende Regelungen für die Bevölkerung getroffen habe. Die Maßnahmen seien unverhältnismäßig und deren Zusammenhang mit dem damaligen Infektionsgeschehen nicht ersichtlich gewesen.

Staatsregierung: Maßnahmen, um Leben zu schützen

Der Vertreter der Staatsregierung hatte zwar eingeräumt, dass es unerfreuliche, bisweilen auch harte Maßnahmen gewesen seien. Es sei aber das Ziel verfolgt worden, bestmöglich Leben und Unversehrtheit der Menschen zu schonen.

Die Zeit damals sei für umfassende, wissenschaftlich basierte Grundlagen nicht vorhanden gewesen. Später gewonnenes Wissen könne man den Verordnungen nun nicht zum Vorwurf machen.

MDR (phb)/dpa

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